Association of Population Based Cancer Registries in Germany (GEKID)

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Statues (German only)

Satzung
der
„Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland e. V.“
(GEKID)
beschlossen am 28. April 2004 in Saarbrücken

geändert am 13. Oktober 2004 in Lübeck
geändert am 20. Mai 2009 in Frankfurt

Präambel

Der Verein ist aus der Arbeitsgemeinschaft Bevölkerungsbezogener Krebsregister Deutschlands (ABKD) hervorgegangen, die im Januar 1996 gegründet wurde.

Die Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland e.V. dient in erster Linie der Förderung der bevölkerungsbezogenen Krebsregistrierung und der Krebsforschung. Dazu wurden u.a. die folgenden Aufgaben und Ziele definiert:

  • die Standardisierung der epidemiologischen Krebsregistrierung in Deutschland
  • Harmonisierung der gesetzlichen Grundlagen der Krebsregistrierung in Deutschland, insbesondere zum
    • Abgleich der Daten zwischen den Krebsregistern
    • Austausch von Daten zwischen den Krebsregistern
  • Umsetzung der flächendeckenden Krebsregistrierung in Deutschland
  • Qualitätssicherung im Bereich der onkologischen Versorgung
  • Förderung der wissenschaftlichen Nutzbarkeit der epidemiologischen Krebsregister
  • Initiierung gemeinsamer Forschungsvorhaben
  • Interessenvertretung der epidemiologischen Krebsregister, sowohl national als auch International
  • Ansprechpartner für andere Institutionen, die mit den epidemiologischen Krebsregistern zusammenarbeiten (Koordinierungsfunktion)

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland e.V.“ (GEKID)
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Saarbrücken.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der bevölkerungsbezogenen Krebsregistrierung und der Krebsforschung.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Öffentlichkeitsarbeit, den fachlichen Austausch und die Fortbildung der Mitglieder; sowie durch Förderung der Kooperation, die Anregung und Förderung von Forschungsarbeiten sowie die Verbreitung von Forschungsergebnissen verwirklicht.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Die Zwecke des Vereins sollen erreicht werden durch Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen der öffentlichen Hand und durch Spenden, die nicht mit Auflagen verbunden sein dürfen, welche dem Zwecke widersprechen. Über die Annahme von Zuwendungen und Spenden entscheidet der Vorstand.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig.
  4. Eine wirtschaftliche Betätigung wird nicht ausgeübt.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  7. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigen. 

§4 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen, juristische Personen, Gesellschaften und Personenvereinigungen werden.
  2. Epidemiologische Krebsregister entsenden als ordentliche Mitglieder zwei Personen in die Mitgliederversammlung.
  3. Über das schriftlich einzureichende Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand.
  4. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zugang der schriftlichen Ablehnung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung mit einer Kündigungsfrist von drei/sechs Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres.
  6. Der Vorstand kann eine verkürzte Kündigungsfrist für den Austritt natürlicher Personen zulassen. Die Mitgliedschaft erlischt mit sofortiger Wirkung, wenn die Mitgliederversammlung dies wegen eines wichtigen Grundes mit Zweidrittel-Mehrheit beschließt.
  7. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§5 Mitgliedsbeitrag

  1. Der Mitgliedsbeitrag beträgt für natürliche Personen jährlich 25 € und für juristische Personen, Gesellschaften und Personenvereinigungen und für ein einzelnes epidemiologisches Krebsregister 250 €.
  2. Der Mitgliedsbeitrag ist am 1. April eines Jahres zur Zahlung fällig.
  3. Ein Mitglied, das länger als sechs Monate mit seinem Jahresbeitrag im Rückstand ist, wird schriftlich an die fällige Zahlung erinnert. Wird auch dann keine Zahlung geleistet, so ist das Mitglied am 1. April des folgenden Jahres aus der Mitgliederliste zu streichen.
  4. Die aus der Mitgliedsliste gestrichene Person hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen

§6 Ausschluss

  1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt.
  2. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit.
  3. Der Antrag auf Ausschließung, ist dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Abschrift zu übersenden.
  4. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Versammlung zu verlesen.
  5. Der begründete Ausschließungsbeschluss wird dem nicht in der Versammlung anwesenden Mitglied vom Vorstand schriftlich bekannt gemacht.
  6. Die ausgeschlossene Person hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§7 Organe

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.

§8 Mitgliederversammlung

  1. In jedem Geschäftsjahr wird mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist oder wenn der fünfte Teil der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund die Einberufung verlangt hat.
  3. Zuständig für die Festsetzung der Tagesordnung und für die Einberufung ist der Vorstand.
  4. Einladungen zur Mitgliederversammlung sollen unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung erfolgen.
  5. In Eilfällen kann die Ladungsfrist unter Angabe des Grundes auf zwei Wochen abgekürzt werden.
  6. Die Einberufung muss allen Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben werden. Die Bekanntgabe kann durch e-mail erfolgen.
  7. Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von der oder dem 2. Vorsitzenden geleitet. Bei Verhinderung der in Satz 1 genannten Mitglieder des Vorstandes wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte eine Leiterin oder einen Leiter.
  8. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einladung fristgerecht erfolgt ist.
  9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
  10. Eine 3/4 Mehrheit ist erforderlich, wenn Gegenstand der Abstimmung die Ausschließung eines Mitglieds ist, die Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins ist. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  11. Abstimmungen im schriftlichen Verfahren (per Post) sind zulässig.
  12. Bei Wahlen ist eine offene Abstimmung per Handzeichen möglich, wenn alle stimmberechtigten Teilnehmer diesem Verfahren zustimmen. Andernfalls sind Wahlen geheim durchzuführen.
  13. Bei geheimen Wahlen vermerkt jeder stimmberechtigte Teilnehmer auf einem Stimmzettel den Kandidaten, den er wählen will, und gibt diesen beim Wahlausschuss ab.
  14. Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

§9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

  1. die Satzungsänderungen,
  2. die Wahl des Vorstands,
  3. Wahl von zwei Kassenprüfern,
  4. die Entgegennahme des Berichtes des Vorstands
  5. die Abnahme der Jahresrechung und Entlastung des Vorstands
  6. die geänderte Beitragsfestsetzungen,
  7. die Aufnahme eines Mitglieds nach Berufung des Abgelehnten 
      gegen die ablehnende Entscheidung des Vorstands,
  8. die Ausschließung eines Mitgliedes,
  9. die Auflösung des Vereins,
  10. die Planung und Beschlussfassung über gemeinsame Forschungsvorhaben,
  11. Einrichtung von weiteren Organen (Arbeitsgruppen)

§10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. einem/einer 1. Vorsitzenden
      Voraussetzung für die Wahl zum/r 1. Vorsitzenden ist eine berufliche Qualifikation im Bereich der Krebsregistrierung und eine entsprechende Tätigkeit an einem bevölkerungsbezogenen/epidemiologischen Krebsregister. In Zweifelsfällen entscheidet der letzte Vorstand mit einfacher Mehrheit.
    2. einem/einer 2. Vorsitzenden
    3. einem/einer 3. Vorsitzenden
    4. einem/einer Kassierer/in
    5. einem/einer Schriftführer/in
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.
  3. Für die Beschlussfassung gilt § 28 Abs. 1 i. V. m. § 32 BGB mit der Maßgabe, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag gibt.
  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden vertreten.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung einzeln in geheimer Abstimmung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  6. Der Vertretungsvorstand bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

§11  Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und deren Ausführung,
  2. Durchführung der laufenden Geschäfte des Vereins,
  3. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben
  4. Aufstellung des Wirtschaftsplans einschließlich der Aufsicht über die Umsetzung
  5. Anstellung und Entlassung des Personals des Vereins
  6. Verwaltung des Vereinsvermögens entsprechend dem Zweck des Vereins

§12 Niederschriften

  1. Über Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstands sind Niederschriften als Ergebnisprotokolle zu fertigen, die von der Sitzungsleitung und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen sind und den Teilnehmern zur Kenntnis zu geben.
  2. Erfolgt kein Widerspruch innerhalb einer Frist von zwei Wochen, so gelten die Protokolle als genehmigt; andernfalls sind sie in der nächsten Sitzung zur Erörterung zu stellen.

§13 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§14 Liquidation

Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich (Auflösung, Entziehung der Rechtsfähigkeit), so sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vertretungsvorstands die Liquidatoren.

§15 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder dem Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an die “Deutsche Krebshilfe e.V., Postfach 14 67, 53004 Bonn”, die es im Sinne der Vereinszwecke unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.Die vorstehende Satzung wurde am 28. April 2004 beschlossen.

Saarbrücken,den 28.4.2004

Geändert am 13. Oktober 2004 in Lübeck
geändert am 20. Mai 2009 in Frankfurt